RS Vwgh 1996/1/18 93/09/0269

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §19a Abs2a idF 1992/313;
BEinstG §8 Abs2;
BEinstGNov 1992 Art3 Abs5;

Rechtssatz

Der VfGH hat mit E 11.12.1991, G 272/91-8, G 323, 324/91-4, G 343/91-3, den § 8 Abs 2 BEinstG idF der Nov BGBl 1988/721 als verfassungswidrig aufgehoben. Im Zuge der Neuregelung des Instanzenzuges im § 19a BEinstG durch die Nov BGBl 1992/313 wurde § 8 Abs 2 BEinstG - inhaltlich unverändert - wieder in das Gesetz aufgenommen. Mit Inkrafttreten der Nov BGBl 1992/313 per 1.7.1992 waren die anhängigen Berufungen vom bisher zuständigen Landeshauptmann an die im § 19a Abs 2a BEinstG neugeschaffene Berufungskommission abzutreten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993090269.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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