RS Vfgh 1993/3/15 G179/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1993
beobachten
merken

Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7050 Schischule

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Tir SchischulG §44 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Übergangsbestimmung des Tir SchischulG betreffend die Verpflichtung zum Nachweis der fachlichen Befähigung als Voraussetzung für die Weitergeltung einer bestehenden Schischulbewilligung mangels Legitimation; Möglichkeit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung im Verwaltungsstrafverfahren

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des §44 Abs1 Tir SchischulG, LGBl 12/1989 (Übergangsbestimmung - Nachweis der fachlichen Befähigung als Voraussetzung für die Weitergeltung einer bestehenden Schischulbewilligung).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers war §44 Tir SchischulG im Verwaltungsstrafverfahren präjudiziell. Die Behörde mußte zur Feststellung des Sachverhaltes, d.h. zur Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte im Besitz einer gültigen Schischulbewilligung war oder nicht, §44 Tir SchischulG anwenden. Folglich stand dem Antragsteller auch die Möglichkeit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat offen.

Entscheidungstexte

  • G 179/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.03.1993 G 179/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Schischulen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G179.1992

Dokumentnummer

JFR_10069685_92G00179_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten