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23/02 Anfechtungsordnung AusgleichsordnungNorm
AusgleichsO §53 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/19 87/13/0070 3Stammrechtssatz
Ist eine Abgabenschuld jenen Verbindlichkeiten zuzurechnen, von denen der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich gemäß § 53 Abs 1 AusgleichsO befreit wird, so treten die Vorschriften der Bundesabgabenordung (BAO § 217 Abs 1) über die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gegenüber den Vorschriften der Ausgleichsordnung in den Hintergrund, sodaß die Vorschreibung eines Säumniszuschlages nicht in Betracht kommt; dies im Interesse der übrigen Gläubiger, deren Befriedigung nach den Bestimmungen der Ausgleichsordnung ansonsten gefährdet wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150170.X03Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2009