RS Vwgh 1996/1/18 93/15/0142

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;
GmbHG §82;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0143

Rechtssatz

Der Gewinnanspruch des Gesellschafters entsteht als Gläubigerrecht (erst), sobald der Rechnungsabschluß durch Gesellschafterbeschluß festgstellt ist und entweder die Ausschüttung des Gewinns keiner weiteren Beschlußfassung bedarf oder die Gewinnverteilung von den Gesellschaftern beschlossen wurde (Hinweis Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des Österreichischen Gesellschaftsrechts/5, 432f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150142.X01

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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