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21/03 GesmbH-RechtNorm
EStG 1972 §19 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0143Rechtssatz
Der Gewinnanspruch des Gesellschafters entsteht als Gläubigerrecht (erst), sobald der Rechnungsabschluß durch Gesellschafterbeschluß festgstellt ist und entweder die Ausschüttung des Gewinns keiner weiteren Beschlußfassung bedarf oder die Gewinnverteilung von den Gesellschaftern beschlossen wurde (Hinweis Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des Österreichischen Gesellschaftsrechts/5, 432f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150142.X01Im RIS seit
15.06.2001