RS Vwgh 1996/1/18 95/09/0328

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20 Abs3;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1995/02/24 95/09/0041 2

Stammrechtssatz

Eine gegen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gerichtete Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG ist ohne Rücksicht auf ihren Inhalt mangels vorheriger Anrufung des BMAS gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090328.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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