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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §20 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1995/02/24 95/09/0041 2Stammrechtssatz
Eine gegen die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gerichtete Säumnisbeschwerde in einer Angelegenheit betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG ist ohne Rücksicht auf ihren Inhalt mangels vorheriger Anrufung des BMAS gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090328.X01Im RIS seit
20.11.2000