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10 VerfassungsrechtNorm
ÄrzteG §11 Abs6Rechtssatz
Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung.
Im Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste endet der administrative Instanzenzug bei dem jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmann. Weder §11 Abs6 ÄrzteG noch eine andere gesetzliche Bestimmung sieht in einem solchen Verfahren einen über den Landeshauptmann hinausgehenden Instanzenzug vor.
Da dem Antragsteller eine ihn an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes hindernde, falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde und da er den Wiedereinsetzungsantrag binnen vierzehn Tagen nach Kenntnis der Unzulässigkeit der Berufung eingebracht und die versäumte Beschwerde nachgeholt hat, war ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, Ärzte, Berufsrecht Ärzte, RechtsmittelbelehrungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B56.1993Dokumentnummer
JFR_10069685_93B00056_01