RS Vfgh 1993/3/15 B56/93

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Veröffentlicht am 15.03.1993
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ÄrzteG §11 Abs6
VfGG §33
ZPO §146 Abs1

Rechtssatz

Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Rechtsmittelbelehrung.

Im Verfahren zur Eintragung in die Ärzteliste endet der administrative Instanzenzug bei dem jeweils örtlich zuständigen Landeshauptmann. Weder §11 Abs6 ÄrzteG noch eine andere gesetzliche Bestimmung sieht in einem solchen Verfahren einen über den Landeshauptmann hinausgehenden Instanzenzug vor.

Da dem Antragsteller eine ihn an der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes hindernde, falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde und da er den Wiedereinsetzungsantrag binnen vierzehn Tagen nach Kenntnis der Unzulässigkeit der Berufung eingebracht und die versäumte Beschwerde nachgeholt hat, war ihm die beantragte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu bewilligen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Ärzte, Berufsrecht Ärzte, Rechtsmittelbelehrung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B56.1993

Dokumentnummer

JFR_10069685_93B00056_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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