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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §26 Abs1;Rechtssatz
Die Tatsache der zeitweisen Vermietung von Zimmern an Feriengäste durch den Hauseigentümer an sich wäre für die Annahme eines Wohnsitzes nicht schädlich, wenn der Ehegatte der Antragstellerin (diese ist österreichische Staatsbürgerin kraft Eheschließung und ersucht für ihre in Wien studierende Tochter um Gewährung einer Ausgleichszahlung nach § 4 Abs 2 FamLAG und einer Schulfahrtbeihilfe nach § 30a FamLAG) oder die Antragstellerin selbst rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit hätten, nach ihrem Willen die Zeit der Eigennutzung in BESTIMMTEN, für Urlaubszwecke geeigneten Räumen zu bestimmen (Hinweis E 4.11.1980, 3235/79) (hier: Den beiden Ehegatten standen im betreffenden Haus nicht dieselben, sondern im Hinblick auf das zeitweise Vermieten von Zimmern durch den Eigentümer verschiedene, gerade freie Zimmer zur Benutzung zur Verfügung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150145.X02Im RIS seit
11.07.2001