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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/15/0166Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/13/0249 1Stammrechtssatz
Nach § 236 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der Antrag abzuweisen. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rsp liegt eine Ermessensüberschreitung keinesfalls darin, daß die Beh den Erwägungen der Zweckmäßigkeit gegenüber denen der Billigkeit den Vorrang einräumt, doch müssen die Zweckmäßigkeitserwägungen mit dem Sinn des Gesetzes im Einklang stehen, dh die Beh darf sich bei ihrer Entscheidung nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150165.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
02.02.2010