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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §6;Rechtssatz
Für die Entscheidung der Behörde über den Antrag des Fremden auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist die Frage der Zulassung des Fremden zur Studienberechtigungsprüfung keine Vorfrage iSd § 38 AVG. Wesentlich ist vielmehr, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides betreffend die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine rechtskräftige Zulassung des Fremden zur Studienberechtigungsprüfung bestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180874.X02Im RIS seit
02.05.2001