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L26002 Lehrer/innen KärntenNorm
B-VG Art131 Abs2;Rechtssatz
Die Befugnis zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (Art 131 Abs 2 B-VG) gegen die in einem Disziplinarverfahren eines Landeslehrers ergangene letztinstanzliche Entscheidung steht dem Disziplinaranwalt zu. Eine daneben auch dem Land Kärnten im Disziplinarverfahren eines Landeslehrers eingeräumte Befugnis zur Erhebung einer Amtsbeschwerde an den VwGH hat der dazu berufene Gesetzgeber nicht vorgesehen. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Landes Kärnten, muß schon deshalb verneint werden, weil dem Land Kärnten keine eigene, GEGEN den Staat gerichtete Interessenssphäre zukommen kann (Hinweis E 23.3.1994, 93/01/0542, 0543; E VfGH 15.6.1993, B 1392/90).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995090292.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010