Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §93 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/04/21 93/09/0423 16 (hier: Nichtberücksichtigung des wesentlichen Erschwerungsgrundes der einschlägigen Vorstrafe).Stammrechtssatz
Die Frage, ob bei der Strafbemessung ein Umstand als mildernd oder erschwerend zu berücksichtigen ist, stellt sich als Rechtsfrage dar; die Nichtberücksichtigung eines - wesentlichen - Milderungsgrundes bedeutet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit (Hinweis E 8.7.1988, 86/18/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993090312.X01Im RIS seit
20.11.2000