RS Vwgh 1996/1/18 93/09/0312

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §93 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/21 93/09/0423 16 (hier: Nichtberücksichtigung des wesentlichen Erschwerungsgrundes der einschlägigen Vorstrafe).

Stammrechtssatz

Die Frage, ob bei der Strafbemessung ein Umstand als mildernd oder erschwerend zu berücksichtigen ist, stellt sich als Rechtsfrage dar; die Nichtberücksichtigung eines - wesentlichen - Milderungsgrundes bedeutet eine inhaltliche Rechtswidrigkeit (Hinweis E 8.7.1988, 86/18/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993090312.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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