RS Vwgh 1996/1/18 93/15/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/13/0015 E 23. Mai 1990 VwSlg 6501 F/1990 RS 1

Stammrechtssatz

Steuerrechtlich ist das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung des Besitzes einer Wohnung geknüpft. Die polizeiliche Meldung oder die Unterlassung derselben ist ebensowenig für die Frage des Wohnsitzes entscheidend, wie der Umstand, ob Miete bezahlt wird oder nicht. Der Wohnsitzbegriff des Steuerrechtes ist demnach auf keine bestimmte rechtsgeschäftliche Form abgestellt, sondern knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderungen jederzeit zum Wohnen benutzt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen persönlichen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten. In diesem Sinn können auch Untermietzimmer, im Fall einer Dauermiete sogar Hotelzimmer, eine Wohnung und damit einen Wohnsitz gem § 26 Abs 1 BAO darstellen. Wird aber eine Wohnung durch ihren Eigentümer vermietet und hat der Eigentümer nicht die Möglichkeit zur jederzeitigen Benutzung der Wohnung, dann liegt für ihn hinsichtlich dieser Wohnung kein Wohnsitz vor. Da es auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung ankommt, ist die Messung eines Mietvertrages zwischen nahen Angehörigen am Fremdvergleich und damit die steuerliche Anerkennung des Mietvertrages nicht entscheidend. Die Tatsache allein, dass sich jemand während seines Urlaubes zeitweise in einem Zimmer der elterlichen Wohnung aufhält und in dieser Wohnung auch Bekleidung aufbewahrt, vermag die Annahme eines Wohnsitzes im Inland nicht ohne weiteres zu stützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150145.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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