RS Vwgh 1996/1/18 93/15/0142

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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Index

21/03 GesmbH-Recht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §19 Abs1;
GmbHG §82;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0143

Rechtssatz

Wenn im Gesellschaftsvertrag über Beschlußfassung betreffend Gewinnverteilung und über die Widmung des Gewinnes nichts gesagt wird, entsteht mit dem Beschluß über die Bilanzgenehmigung ein unentziehbares Mitgliedsrecht, mit dem Verteilungsbeschluß ein Gläubigerrecht. Bis zum Verteilungsbeschluß ist der Anspruch aufschiebend bedingt, nachher ist er unbedingt (Hinweis Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz/3, 302f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993150142.X03

Im RIS seit

15.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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