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21/03 GesmbH-RechtNorm
EStG 1972 §19 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/15/0143Rechtssatz
Wenn im Gesellschaftsvertrag über Beschlußfassung betreffend Gewinnverteilung und über die Widmung des Gewinnes nichts gesagt wird, entsteht mit dem Beschluß über die Bilanzgenehmigung ein unentziehbares Mitgliedsrecht, mit dem Verteilungsbeschluß ein Gläubigerrecht. Bis zum Verteilungsbeschluß ist der Anspruch aufschiebend bedingt, nachher ist er unbedingt (Hinweis Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz/3, 302f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993150142.X03Im RIS seit
15.06.2001