RS Vwgh 1996/1/23 95/05/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1992/034;
BauO Wr §134a lite idF 1992/034;
BauO Wr §60 Abs1 litd idF 1992/034;
BauRallg;

Rechtssatz

Gem § 134a Wr BauO kommt eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte in einem Verfahren über die Erteilung einer Abbruchbewilligung nicht in Betracht, weil für derartige Vorhaben eine den Nachbarn schützende baurechtliche Norm nicht mehr besteht und davon auszugehen ist, daß der Landesgesetzgeber im § 134 Abs 3 Wr BauO iVm § 134a Wr BauO die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren abschließend regeln wollte. § 134a lit e Wr BauO erlaubt die Wahrnehmung von Immissionsbeeinträchtigungen nämlich nur dann, wenn sich diese Immissionen AUS DER WIDMUNGSGEMÄSSEN BENÜTZUNG EINES GEBÄUDES ODER EINER BAULICHEN ANLAGE ergeben können. Hier wurde aber nicht die Errichtung eines später zu benützenden Gebäudes, sondern ein Abbruch bewilligt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050273.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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