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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gem § 134a Wr BauO kommt eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte in einem Verfahren über die Erteilung einer Abbruchbewilligung nicht in Betracht, weil für derartige Vorhaben eine den Nachbarn schützende baurechtliche Norm nicht mehr besteht und davon auszugehen ist, daß der Landesgesetzgeber im § 134 Abs 3 Wr BauO iVm § 134a Wr BauO die Parteistellung im Baubewilligungsverfahren abschließend regeln wollte. § 134a lit e Wr BauO erlaubt die Wahrnehmung von Immissionsbeeinträchtigungen nämlich nur dann, wenn sich diese Immissionen AUS DER WIDMUNGSGEMÄSSEN BENÜTZUNG EINES GEBÄUDES ODER EINER BAULICHEN ANLAGE ergeben können. Hier wurde aber nicht die Errichtung eines später zu benützenden Gebäudes, sondern ein Abbruch bewilligt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050273.X01Im RIS seit
11.07.2001