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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Ist für ein Bauwerk, dessen Abbruch von einem Nachbarn gem § 113 Abs 2 Z 3 lit a NÖ BauO 1976 beantragt worden war, eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden, kommt eine Erlassung des beantragten baupolizeilichen Auftrages nicht in Betracht. Dem Nachbarn steht es nunmehr frei, die ihm zukommenden Rechte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auszuschöpfen (Hinweis E 3.5.1983, 82/05/0162). Daher kommt es auf die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht an.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050362.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009