RS Vwgh 1996/1/23 94/05/0362

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;

Rechtssatz

Ist für ein Bauwerk, dessen Abbruch von einem Nachbarn gem § 113 Abs 2 Z 3 lit a NÖ BauO 1976 beantragt worden war, eine baubehördliche Bewilligung erteilt worden, kommt eine Erlassung des beantragten baupolizeilichen Auftrages nicht in Betracht. Dem Nachbarn steht es nunmehr frei, die ihm zukommenden Rechte im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auszuschöpfen (Hinweis E 3.5.1983, 82/05/0162). Daher kommt es auf die Rechtskraft des Bewilligungsbescheides nicht an.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050362.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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