Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §76 Abs2;Rechtssatz
Die in § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG 1990 vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt voraus, daß ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (Hinweis E 29.7.1992, 91/12/0036).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993050137.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016