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L85002 Straßen KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Stellung eines Antrages auf Einleitung eines Verfahrens zur Erklärung einer Grundfläche für öffentlich gem § 2 Abs 1 lit a Krnt LStG 1991 bzw auf Feststellung des Bestandes einer öffentlichen Straße gem § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1991 begründet kein rechtliches Interesse und sohin auch keine Parteistellung im jeweiligen Verfahren. Einem bloß am Gemeingebrauch interessierten Antragsteller kommt auch dann keine Parteistellung zu, wenn über sein Begehren ein Verfahren eingeleitet worden ist. Der Gesetzgeber hat hier bewußt der Beh die Möglichkeit eingeräumt, schon aufgrund des Begehrens eines bloß Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, ohne daß diesen Beteiligten aus diesem Grunde Parteistellung zukommt (Hinweis E 18.9.1984, 84/05/0136, VwSlg 11522 A/1984; E 18.6.1991, 90/05/0198, 0199, 0200, 0202, und B 17.3.1994, 94/06/0017). Eine von einem solchen Beteiligten beim VwGH erhobene Beschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996050011.X01Im RIS seit
25.01.2001