RS Vwgh 1996/1/23 96/05/0011

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

L85002 Straßen Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §8;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §2 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Stellung eines Antrages auf Einleitung eines Verfahrens zur Erklärung einer Grundfläche für öffentlich gem § 2 Abs 1 lit a Krnt LStG 1991 bzw auf Feststellung des Bestandes einer öffentlichen Straße gem § 2 Abs 1 lit b Krnt LStG 1991 begründet kein rechtliches Interesse und sohin auch keine Parteistellung im jeweiligen Verfahren. Einem bloß am Gemeingebrauch interessierten Antragsteller kommt auch dann keine Parteistellung zu, wenn über sein Begehren ein Verfahren eingeleitet worden ist. Der Gesetzgeber hat hier bewußt der Beh die Möglichkeit eingeräumt, schon aufgrund des Begehrens eines bloß Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, ohne daß diesen Beteiligten aus diesem Grunde Parteistellung zukommt (Hinweis E 18.9.1984, 84/05/0136, VwSlg 11522 A/1984; E 18.6.1991, 90/05/0198, 0199, 0200, 0202, und B 17.3.1994, 94/06/0017). Eine von einem solchen Beteiligten beim VwGH erhobene Beschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050011.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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