RS Vwgh 1996/1/23 94/05/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
BauO Wr §134 Abs3;

Rechtssatz

Eine bloße Aufzählung von zahlreichen Paragraphen aus der Bauordnung (hier der Wr BauO) ohne konkrete Darlegung, inwieweit durch das Projekt gegen diese Bestimmungen verstoßen werde, läßt jedenfalls nicht erkennen, welche Rechtsverletzung behauptet wird, wenn auch sonst nicht hervorkommt, daß in Nachbarrechte eingegriffen werde, die aus diesen Bestimmungen abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050133.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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