RS Vfgh 1993/3/16 B1218/91

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art18 Abs2
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 02.11.89 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit, BGBl 527
StVO 1960 §43
StVO 1960 §43 Abs2 lita
StVO 1960 §44 Abs2
StVO 1960 §48 Abs1
StVO 1960 §53 Abs1 Z22

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit einer Verordnung über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit; vorrangiges Interesse der Bevölkerung an der Fernhaltung von Belästigungen durch Lärm entlang der "Transitrouten"; gehörige und gleichheitskonforme Kundmachung im Bundesgesetzblatt mangels Ausdrückbarkeit des Inhalts der Verordnung durch Verkehrszeichen

Rechtssatz

Die an Bundesgrenzen aufgestellten Hinweiszeichen gemäß §53 Abs1 Z22 StVO 1960 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen stellen keine Kundmachung straßenpolizeilicher Verordnungen dar, sondern dienen lediglich der Information (insbesondere ausländischer) Verkehrsteilnehmer. Ihre Aufstellung hat auf die Rechtmäßigkeit (der Kundmachung) einer Verordnung keinen Einfluß. Für eine gleichheitskonforme Kundmachung einer Verordnung (§43 StVO 1960) des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken läßt, genügt vielmehr die Kundmachung im Bundesgesetzblatt. Da aber ein - den zwischen drei Fahrzeugkategorien differenzierenden Inhalt der Verordnung BGBl. 527/1989 wiedergebendes - Verkehrszeichen, das an allen Autobahnauffahrten und -ausfahrten aufgestellt werden müßte, nicht mehr "leicht und rechtzeitig" erkennbar und für den Verkehrsteilnehmer verständlich ist (§48 Abs1 erster Satz StVO 1960), entspricht nur die Kundmachung nach §44 Abs2 StVO 1960 dem Gesetz.

Der Verfassungsgerichtshof vermeint, daß neben dem partiellen Nachtfahrverbot kraft der Verordnung BGBl. 528/1989 (vgl. VfSlg. 12485/1990) auch die dieses unterstützenden und begleitenden Geschwindigkeitsbeschränkungen der Verordnung BGBl. 527/1989 im Sinne des §43 Abs2 lita StVO 1960 zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, sowie zum Schutz der Bevölkerung entlang den von der gegenständlichen Verordnung erfaßten Autobahnstrecken erforderlich sind und daß die nach dem letzten Satz der zitierten Bestimmung vorgeschriebene Interessenabwägung die verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen angesichts des vorrangigen Interesses der Bevölkerung an der Fernhaltung von Belästigungen durch Lärm gerade entlang den sogenannten "Transitrouten" in der Nacht rechtfertigt.

Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß der Verordnung BGBl. 527/1989 wurden nicht global für die Straßen eines Landesgebietes erlassen, ohne auf die spezifische Verkehrs- und Gefahrensituation abzustellen, wie sie auf bestimmten Straßen besteht. Die Verordnung BGBl. 527/1989 "auf bestimmten Autobahnen" zur Nachtzeit ist sehr wohl straßenstreckenbezogen und sohin von der gesetzlichen Ermächtigung des §43 Abs2 lita StVO 1960 gedeckt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnung Kundmachung, Kundmachung Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B1218.1991

Dokumentnummer

JFR_10069684_91B01218_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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