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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §295 Abs3;Rechtssatz
Jemand, der sich bei Erhebung der Berufung nicht den Spruch des zu bekämpfenden Bescheides vor Augen führt, handelt auffallend sorglos und zwar auch dann, wenn er nicht berufsmäßiger Parteienvertreter ist (hier: Es wurden nach § 295 Abs 3 BAO geänderte Einkommensteuerbescheide erlassen; der Abgabepflichtige erhob jedoch Berufung gegen eine in Wahrheit nicht verfügte Wiederaufnahme gem § 303 Abs 4 BAO; diese wurde als unzulässig zurückgewiesen; Versäumung der Berufungsfrist auf Grund dieses Verfahrensverlaufs; einem nach § 308 Abs 1 BAO erhobenen Wiedereinsetzungsantrag wurde nicht stattgegeben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995140136.X01Im RIS seit
20.11.2000