RS Vwgh 1996/1/23 95/05/0217

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §56;
BauO NÖ 1976 §100 Abs1;
BauO NÖ 1976 §62 Abs2;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/20 94/05/0284 4

Stammrechtssatz

Die Grenze des nach § 62 Abs 2 NÖ BauO 1976 zulässigen Ausmaßes an Immissionen richtet sich nach dem örtlichen Ausmaß, welches je nach der Umgebung der Örtlichkeit verschieden sein kann. Vorweg hat aber die Baubehörde zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist, dies insbesondere auch dann, wenn mit dem Bauvorhaben eine Erweiterung (Änderung) der Betriebstype vorgesehen ist (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, Seite 237). Da die Übereinstimmung eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung abschließend beurteilt werden muß, ist ein Vorbehalt einer späteren Überprüfung der fertigen Anlage nicht zulässig (Hinweis E 18.4.1978, 2491/76, VwSlg 9529 A/1978).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltSachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050217.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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