RS Vwgh 1996/1/23 93/14/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1175;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §23 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0084 93/14/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/29 89/14/0022 1 Verstärkter Senat VwSlg 6505 F/1990

Stammrechtssatz

Auch ein um der Stimmung willen und nicht in "künstlerischen" Veranstaltungen gebotener musikalischer Vortrag kann eine künstlerische Tätigkeit darstellen, wenn er einen bestimmten, durch das jeweilige Kunstverständnis vorgegebenen Qualitätsstandard nicht unterschreitet; auf die Art des Musikstückes (ernste oder unterhaltende Musik udgl) kommt es dabei nicht an. Der künstlerische Wert des musikalischen Vortrages ist im Zweifel von einem Sachverständigen zu bestimmen (Hinweis E 20.5.1987, 84/13/0287).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993140083.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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