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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Gem § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 kommt Nachbarn im Bauauftragsverfahren dann Parteistellung zu, wenn sie durch den bewilligungspflichtigen vorschriftswidrigen Bau in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Aufl, S 469); insoweit besitzt der Nachbar einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (Hinweis E 14.1.1987, 86/05/0037, und Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, sechste Aufl, S 272, Randzahl 635). Ist eine baubehördliche Bewilligung gegeben, dann kommt schon aus diesem Grund die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nicht in Betracht; dies auch dann, wenn die Bewilligung dem Nachbarn gegenüber mangels Zustellung (noch) keine Rechtswirksamkeit entfaltet (Hinweis E 3.5.1983, 82/05/0162).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteParteistellung ParteienantragBesondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050362.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009