RS Vwgh 1996/1/23 94/05/0362

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
AVG §8;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1976 §113 Abs2 Z3 lita;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauRallg;
VwGG §27;

Rechtssatz

Gem § 118 Abs 8 NÖ BauO 1976 kommt Nachbarn im Bauauftragsverfahren dann Parteistellung zu, wenn sie durch den bewilligungspflichtigen vorschriftswidrigen Bau in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt werden (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Aufl, S 469); insoweit besitzt der Nachbar einen Anspruch auf Entscheidung über seinen Antrag auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages (Hinweis E 14.1.1987, 86/05/0037, und Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, sechste Aufl, S 272, Randzahl 635). Ist eine baubehördliche Bewilligung gegeben, dann kommt schon aus diesem Grund die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nicht in Betracht; dies auch dann, wenn die Bewilligung dem Nachbarn gegenüber mangels Zustellung (noch) keine Rechtswirksamkeit entfaltet (Hinweis E 3.5.1983, 82/05/0162).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteParteistellung ParteienantragBesondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragBaurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050362.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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