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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24;Rechtssatz
Zurechnungssubjekt der Einkünfte ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmerrisiko trägt, der also die Möglichkeit hat, die sich ihm bietenden Marktchanchen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder Leistungen zu verweigern (Hinweis E 18.10.1995, 95/13/0176; Doralt, EStG2, § 2 Tz 142).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995140139.X01Im RIS seit
20.11.2000