RS Vfgh 1993/3/16 B552/90

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
ASVG §311

Rechtssatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §311 Abs3 litb sublitaa und sublitbb ASVG idF des BG BGBl 656/1983 mit E v 16.03.93, G273/92.

Die belangte Behörde wird wegen ihrer aus der Rückwirkung der Aufhebung auf den Anlaßfall resultierenden Verpflichtung, bei der Erlassung des Ersatzbescheides so vorzugehen, als ob die aufgehobenen Bestimmungen nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehörten, vom Bestehen der aus §311 Abs1 ASVG folgenden Verpflichtung ihres (ehemaligen) Dienstgebers zur Leistung eines Überweisungsbetrages auszugehen haben, weil der durch die Aufhebung bewirkte Entfall der Ausnahmebestimmungen die Anwendbarkeit der Regel, also des §311 Abs1 ASVG auf die Beschwerdeführerin zur Folge hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, Sozialversicherung, Überweisung (Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B552.1990

Dokumentnummer

JFR_10069684_90B00552_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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