Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §20;Rechtssatz
Insoweit Zahlungen - wenn auch allenfalls nur in untergeordnetem Ausmaß - betrieblich und nicht durch ein Naheverhältnis zwischen Gesellschaft und Vorteilsempfänger veranlaßt sind, bleibt für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992140034.X02Im RIS seit
07.06.2001