RS Vwgh 1996/1/23 94/08/0136

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1;
ASVG §500;
AVG §37;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/08/0159 E 10. November 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Umstand der unterlassenen Anmeldung der versicherungspflichtigen Person kommt kein selbstständiger Beweiswert zu, sondern kann in manchen Fällen höchstens im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Beweisergebnisse Bedeutung erlangen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweismittelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080136.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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