RS Vwgh 1996/1/23 95/08/0163

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §829;
ABGB §833;
ABGB §839;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §36 Abs3;
AlVG 1977 §38;
VwRallg;

Rechtssatz

Schließt ein Miteigentümer einen Hauptmietvertrag ab, so handelt er dabei im Zweifel als Vertreter SÄMTLICHER Eigentümer. Eine von den Miteigentumsverhältnissen abweichende Zurechnung von Mieteinkünften ist aber dann denkbar, wenn zwischen den Miteigentümern anderslautende Vereinbarungen, wie zB die Einräumung eines Fruchtgenußrechtes oder zumindest eines mit einer freien Verfügung verbundenen Benützungsrechtes (vgl MietSlg 32091) für einen Miteigentümer an einer bestimmten Wohnung, geschlossen worden sind. Solche Vereinbarungen, die darauf hinauslaufen, daß der Arbeitslose - ungeachtet wie hier seines Hälfteeigentums bzw Dreivierteleigentums - aus den Mieteinnahmen nichts erhielte, sind allerdings iZm der Beurteilung des Anspruchs des Arbeitslosen auf Notstandshilfe nur insoweit beachtlich, als die Motivation einer solchen Vereinbarung nicht ausschließlich darin zu suchen ist, daß dem Arbeitslosen die Notstandshilfe erhalten werden sollte. Soweit es dem Arbeitslosen daher nicht gelingt, einen sachlichen (außerhalb des verpönten Motivs liegenden) Grund für eine solche Vereinbarung nachzuweisen, wäre eine solche Absicht zu vermuten (Hinweis E 26.9.1995, 95/08/0168, 0169, 0171; in dem Vorbringen, die Miteigentümer hätten Geld, der Arbeitslose hingegen nur Arbeitsleistungen in das Haus investiert, weshalb ihm keine Mieteinnahmen zufließen sollen, kann keine wirtschaftliche Rechtfertigung einer solchen Vereinbarung erblickt werden).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080163.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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