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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §14 Abs2;Rechtssatz
Der Begriff der "Woche" im § 14 Abs 2 AlVG ist mit sieben Kalendertagen gleichzusetzen. Immer dann, wenn der Gesetzgeber ohne weitere Einschränkung von Wochen spricht, ist ein Zeitraum von sieben Tagen gemeint, wie im übrigen auch aus dem Inhalt des - wenn auch im anderen systematischen Zusammenhang stehenden - § 21 Abs 1 AlVG "26 Kalenderwochen
(182 Kalendertage)" deutlich wird. Auch die Anknüpfung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages an die allgemeine Beitragsgrundlage nach dem ASVG (§ 2 AMPFG 1994, BGBl 1994/315) führt zur sinngemäßen Anwendung des § 46 Abs 3 ASVG, wonach für die Einreihung der Versicherten in die Lohnstufen der auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst maßgebend ist, wobei der Monat zu 30, die Woche zu 7 Kalendertagen anzusetzen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996080001.X02Im RIS seit
18.10.2001