RS Vwgh 1996/1/23 96/08/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AlVG 1977 §14 Abs2;
AlVG 1977 §21 Abs1;
AMPFG 1994 §2;
ASVG §46 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff der "Woche" im § 14 Abs 2 AlVG ist mit sieben Kalendertagen gleichzusetzen. Immer dann, wenn der Gesetzgeber ohne weitere Einschränkung von Wochen spricht, ist ein Zeitraum von sieben Tagen gemeint, wie im übrigen auch aus dem Inhalt des - wenn auch im anderen systematischen Zusammenhang stehenden - § 21 Abs 1 AlVG "26 Kalenderwochen

(182 Kalendertage)" deutlich wird. Auch die Anknüpfung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages an die allgemeine Beitragsgrundlage nach dem ASVG (§ 2 AMPFG 1994, BGBl 1994/315) führt zur sinngemäßen Anwendung des § 46 Abs 3 ASVG, wonach für die Einreihung der Versicherten in die Lohnstufen der auf den Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst maßgebend ist, wobei der Monat zu 30, die Woche zu 7 Kalendertagen anzusetzen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080001.X02

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten