RS Vfgh 1993/3/16 V42/92

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Rum vom 19.12.88. Teilplan 1. Rum Nord, betreffend die GP 841/1. KG Rum
Tir RaumOG §9
Tir RaumOG §28

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Änderung eines Flächenwidmungsplans hinsichtlich der Rückwidmung eines Grundstücks von "Wohngebiet" in "Mischgebiet" zur Korrektur einer gesetzwidrigen Umwidmung

Rechtssatz

Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Rum vom 19.12.88, Teilplan 1, Rum Nord, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.07.89, soweit er die GP 841/1, KG Rum betrifft, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Verordnungsgeber hat im Flächenwidmungsplan vom 17.09.81 das gesamte hier in Rede stehende Gebiet ungeachtet seiner konkreten Situierung (im Gebiet befand sich eine Tischlerei) als Wohngebiet gewidmet, ohne auf den auf der Parzelle 841/1 damals rechtmäßig bestehenden Tischlereibetrieb in irgendeiner Weise Rücksicht zu nehmen. Aus den Akten sind keine Erwägungen darüber zu erkennen, weshalb die bisherige Nutzung (§9 Tir RaumOG) nicht aufrecht erhalten werden und zu Gunsten einer Wohnbebauung weichen sollte.

Der Verordnungsgeber war daher berechtigt, durch die in Prüfung gezogene Verordnung auch unabhängig von den in §28 Tir RaumOG aufgestellten Kriterien für die Änderung eines Flächenwidmungsplanes das seinerzeitige (rechtswidrige) Vorgehen zu korrigieren und auf Grund eines nunmehr gesetzmäßigen Planverfahrens eine andere Widmung zu verfügen.

(Anlaßfall B1235/91, E v 18.03.93, Abweisung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Abänderung (Flächenwidmungsplan)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:V42.1992

Dokumentnummer

JFR_10069684_92V00042_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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