RS Vwgh 1996/1/23 93/14/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

ABGB §1175;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §23 Z1;
UStG 1972 §10 Abs2 Z8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0084 93/14/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/12 94/14/0060 2

Stammrechtssatz

Die Art der Veranstaltung, in deren Rahmen eine musikalische Tätigkeit entfaltet wird, ist der Annahme freiberuflicher (künstlerischer) Tätigkeit nicht abträglich. Schlüsse aus der Art der Veranstaltung, in deren Rahmen eine musikalische Darbietung erfolgt, auf den künstlerischen Charakter der Darbietung sind unzulässig (Hinweis E VS 29.5.1990, 89/14/0022, VwSlg 6505 F/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993140083.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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