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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aus Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten, die Beachtung des Ortsbildes, Stadtbildes und Straßenbildes erwachsen keine Nachbarrechte (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, 286). Dabei ist es ohne Belang, ob EIN oder MEHRERE Nachbarn derartige Rechtsverletzungen geltend machen; § 134 Abs 3 Wr BauO schafft für eine Mehrheit von Nachbarn keine anderen Berechtigungen, als für einen einzelnen Nachbarn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994050133.X04Im RIS seit
03.05.2001