RS Vwgh 1996/1/23 94/05/0133

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Aus Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten, die Beachtung des Ortsbildes, Stadtbildes und Straßenbildes erwachsen keine Nachbarrechte (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Aufl, 286). Dabei ist es ohne Belang, ob EIN oder MEHRERE Nachbarn derartige Rechtsverletzungen geltend machen; § 134 Abs 3 Wr BauO schafft für eine Mehrheit von Nachbarn keine anderen Berechtigungen, als für einen einzelnen Nachbarn.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050133.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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