RS Vwgh 1996/1/23 94/08/0290

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 93/08/0123 4

Stammrechtssatz

Hätten "neue Tatsachen" iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG schon im seinerzeitigen Verfahren durch eine ordnungsgemäße Begutachtung festgestellt werden können, steht das seinerzeitige fehlerhafte Ermittlungsverfahren der Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis einer Tatsache auf seiten der Behörde und damit der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter Berufung auf § 69 Abs 1 Z 2 AVG entgegen (Hinweis E 22.3.1983, 83/05/0038, VwSlg 11013 A/1983).

Schlagworte

SachverständigengutachtenNeu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaVerschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994080290.X02

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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