RS Vwgh 1996/1/23 95/05/0004

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht kein Rechtsanspruch auf Belichtung aus einem benachbarten, fremden Grundstück zu. Vielmehr gilt der Grundsatz, daß der Eigentümer eines Grundstückes durch Schaffung entsprechender Freiräume auf den eigenen Grundflächen für ausreichende Belichtungsverhältnisse und Sichtverhältnisse zu sorgen hat. Eine Vorschrift, die iSd § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 die Belichtung und Belüftung betrifft und auch dem Interesse der Nachbarschaft dient, enthält die OÖ BauO 1976 nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050004.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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