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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Nachbarn steht kein Rechtsanspruch auf Belichtung aus einem benachbarten, fremden Grundstück zu. Vielmehr gilt der Grundsatz, daß der Eigentümer eines Grundstückes durch Schaffung entsprechender Freiräume auf den eigenen Grundflächen für ausreichende Belichtungsverhältnisse und Sichtverhältnisse zu sorgen hat. Eine Vorschrift, die iSd § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976 die Belichtung und Belüftung betrifft und auch dem Interesse der Nachbarschaft dient, enthält die OÖ BauO 1976 nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050004.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009