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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Die Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages können bei einer meritorischen Entscheidung nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in ihren Rechten verletzt werden.
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers (Verkäufer) gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung einer Eigentumsübertragung.
Schlagworte
GrundverkehrsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B9.1993Dokumentnummer
JFR_10069683_93B00009_01