RS Vfgh 1993/3/17 B9/93

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Oö GVG 1975 §1
Oö GVG 1975 §4

Rechtssatz

Die Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages können bei einer meritorischen Entscheidung nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung in ihren Rechten verletzt werden.

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers (Verkäufer) gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung einer Eigentumsübertragung.

Entscheidungstexte

  • B 9/93
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 17.03.1993 B 9/93

Schlagworte

Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B9.1993

Dokumentnummer

JFR_10069683_93B00009_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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