Index
66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §1;Rechtssatz
§ 1 GSVG setzt keine auf Gewinn oder auch nur Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (Hinweis E 14.5.1991, 89/08/0182). Ob der Versicherungspflichtige daher seinen Erwerb gar nicht aus seiner Gewerbeberechtigung zieht, oder allfällige Einkünfte daraus unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist daher für seine Versicherungspflicht ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080206.X02Im RIS seit
20.11.2000