RS Vwgh 1996/1/23 95/08/0206

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §1;
GSVG 1978 §2 Abs1;

Rechtssatz

§ 1 GSVG setzt keine auf Gewinn oder auch nur Einnahmenerzielung gerichtete Tätigkeit voraus (Hinweis E 14.5.1991, 89/08/0182). Ob der Versicherungspflichtige daher seinen Erwerb gar nicht aus seiner Gewerbeberechtigung zieht, oder allfällige Einkünfte daraus unter der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist daher für seine Versicherungspflicht ohne Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080206.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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