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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die im § 118 Abs 9 Z 4 NÖ BauO 1976 genannten Festsetzungen (die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien) sind typischer Inhalt eines Bebauungsplanes (Hinweis § 5 NÖ BauO 1976) und dementsprechend kommt den Nachbarn für den Fall des Fehlens eines Bebauungsplanes nach den Übergangsbestimmungen des § 120 Abs 3 NÖ bauO 1976 und § 120 Abs 4 NÖ BauO 1976 ein Rechtsanspruch darauf zu, daß ein Vorhaben, welches zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, wegen Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte nicht bewilligt wird (Hinweis E 13.10.1992, 92/05/0064).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050012.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009