RS Vwgh 1996/1/23 95/05/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3;
BauO NÖ 1976 §120 Abs4;
BauO NÖ 1976 §5;
BauRallg;

Rechtssatz

Die im § 118 Abs 9 Z 4 NÖ BauO 1976 genannten Festsetzungen (die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien) sind typischer Inhalt eines Bebauungsplanes (Hinweis § 5 NÖ BauO 1976) und dementsprechend kommt den Nachbarn für den Fall des Fehlens eines Bebauungsplanes nach den Übergangsbestimmungen des § 120 Abs 3 NÖ bauO 1976 und § 120 Abs 4 NÖ BauO 1976 ein Rechtsanspruch darauf zu, daß ein Vorhaben, welches zur bestehenden Bebauung in einem auffallenden Widerspruch steht, wegen Verletzung subjektiver öffentlicher Nachbarrechte nicht bewilligt wird (Hinweis E 13.10.1992, 92/05/0064).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050012.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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