RS Vwgh 1996/1/23 95/08/0262

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
ASVG §415;
AVG §38;
AVG §59 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Trennbarkeit iSd § 59 Abs 1 AVG ist beim Verhältnis zweier Hauptfragen, bei denen eine zugleich im anderen Verfahren Vorfrage ist, evident gegeben, knüpft doch die Bestimmung des § 38 AVG iZm § 69 Abs 1 Z 3 AVG gerade am Umstand der getrennten Entscheidung zweier in einem derartigen inneren Zusammenhang stehender Hauptfragen durch verschiedene Behörden (bzw - analog - durch dieselbe Behörde, jedoch in verschiedenen Verfahren) an (hier: der Hauptfragenabspruch über die Versicherungspflicht ist von jenem über die Beitragspflicht trennbar iSd § 59 Abs 1 AVG und demnach auch einem unterschiedlichem Instanzenzug zugänglich).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080262.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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