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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §829;Rechtssatz
Die Frage, in welchem Ausmaß ein Arbeitsloser (Miteigentümer) an den Erträgen der gemeinschaftlichen Liegenschaft Anteil hat, ist nicht aus § 829 ABGB zu lösen, räumt doch diese Bestimmung jedem Teilhaber lediglich die freie Verfügbarkeit über seinen ideellen Anteil und dessen Ertrag ein, sondern unter Bedachtnahme auf § 839 ABGB, wonach die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile ausgemessen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080163.X02Im RIS seit
18.10.2001