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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 134 Abs 3 Wr BauO idF LGBl 1987/28 war die Parteistellung für Eigentümer benachbarter Liegenschaften schon dann gegeben, wenn eine Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte durch ein Bauvorhaben bloß denkbar war. Mit der im § 134 Abs 3 Wr BauO idF LGBl 1992/34 gewählten Umschreibung der benachbarten Liegenschaften wurde somit im Ergebnis gegenüber der bisherigen Rechtslage iVm der hiezu ergangenen Rsp des VwGH ein wesentlich eingeschränkter Nachbarbegriff normiert (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, S 26 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050181.X01Im RIS seit
11.07.2001