RS Vwgh 1996/1/23 95/05/0181

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1992/034;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach § 134 Abs 3 Wr BauO idF LGBl 1987/28 war die Parteistellung für Eigentümer benachbarter Liegenschaften schon dann gegeben, wenn eine Verletzung ihrer subjektiven öffentlichen Rechte durch ein Bauvorhaben bloß denkbar war. Mit der im § 134 Abs 3 Wr BauO idF LGBl 1992/34 gewählten Umschreibung der benachbarten Liegenschaften wurde somit im Ergebnis gegenüber der bisherigen Rechtslage iVm der hiezu ergangenen Rsp des VwGH ein wesentlich eingeschränkter Nachbarbegriff normiert (Hinweis Hauer, Der Nachbar im Baurecht, vierte Auflage, S 26 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050181.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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