RS Vfgh 1993/3/17 G85/92

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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L4 Innere Verwaltung
L4005 Prostitution, Sittlichkeitspolizei

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Wr ProstitutionsG §4 und §5 idF LGBl 34/1991

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr ProstitutionsG über das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten mangels Eingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden Lokalbesitzers

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §4 Abs2 und §5 Abs1 und Abs3 Wr ProstitutionsG.

Durch das Wr ProstitutionsG wird dem Antragsteller nicht verboten, sein Lokal überhaupt oder auf eine andere Art und Weise als zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu benützen. Allfällige wirtschaftliche Auswirkungen des Gesetzes sind Reflexwirkungen, die keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers bedeuten.

Entscheidungstexte

  • G 85/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.03.1993 G 85/92

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Prostitution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:G85.1992

Dokumentnummer

JFR_10069683_92G00085_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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