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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr ProstitutionsG über das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten mangels Eingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden LokalbesitzersRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des §4 Abs2 und §5 Abs1 und Abs3 Wr ProstitutionsG.
Durch das Wr ProstitutionsG wird dem Antragsteller nicht verboten, sein Lokal überhaupt oder auf eine andere Art und Weise als zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu benützen. Allfällige wirtschaftliche Auswirkungen des Gesetzes sind Reflexwirkungen, die keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers bedeuten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, ProstitutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G85.1992Dokumentnummer
JFR_10069683_92G00085_01