RS Vwgh 1996/1/23 95/05/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Wr §134a;
BauRallg;

Rechtssatz

Kann sich ein Nachbar nicht auf eines der in § 134a Wr BauO genannten Rechte stützen und ist er somit nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens, so erweist sich, da die Wr BauO den Kreis der zur Berufung Berechtigten nicht erweitert, die Berufung der Nichtpartei als unzulässig und ist daher gem § 66 Abs 4 AVG zurückzuweisen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 590 f iVm 630).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050273.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten