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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Kann sich ein Nachbar nicht auf eines der in § 134a Wr BauO genannten Rechte stützen und ist er somit nicht Partei des Baubewilligungsverfahrens, so erweist sich, da die Wr BauO den Kreis der zur Berufung Berechtigten nicht erweitert, die Berufung der Nichtpartei als unzulässig und ist daher gem § 66 Abs 4 AVG zurückzuweisen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 590 f iVm 630).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050273.X03Im RIS seit
11.07.2001