RS Vwgh 1996/1/23 95/05/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1992/034;
BauO Wr §5 Abs6 lita idF 1976/018;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Dem Text des § 134 Abs 3 Wr BauO idF LGBl 1992/34 selbst ist unmittelbar nicht zu entnehmen, welche Bedeutung dem Tatbestandsmerkmal "gegenüberliegen" zukommt. Vor dem Hintergrund der aus den EB zu § 134 Abs 3 Wr BauO idF LGBl 1992/34 hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers, die Parteistellung auf jene Nachbarn zu beschränken, deren Interessen bei der Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst und seiner bestimmungsgemäßen Verwendung ausgehenden Gefahren und Belästigungen betroffen werden, um damit auch eine Beschleunigung der Bauverfahren zu bewirken, können unter gegenüberliegenden Liegenschaften iSd § 134 Abs 3 Wr BauO idF LGBl 1992/34 nur solche verstanden werden, die durch eine von der Baulinie des zu bebauenden Grundstückes gedachte senkrechte Linie berührt werden. Jede andere Auslegung des Tatbestandsmerkmales "gegenüberliegend", insbesonders auch die Einbeziehung von schräg gegenüberliegenden Liegenschaften würde dem gesetzgeberischen Willen widersprechen und zu nicht vertretbaren Ergebnissen führen. Aus der im § 134 Abs 3 Wr BauO idF LGBl 1992/34 gewählten Formulierung "benachbarte Liegenschaften sind ... jene, die ... der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen" folgt, daß Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine Liegenschaft gegenüberliegt, das zu bebauende Grundstück und damit dessen Baulinie ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050181.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten