RS Vwgh 1996/1/23 95/05/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
ROG OÖ 1972 §16 Abs3;

Rechtssatz

Der Nachbar hat gemäß § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 ein subjektives öffentliches Recht iSd § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden. Emissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen jedoch von den Nachbarn hingenommen werden (Hinweis E 18.5.1993, 91/05/0186, und E 7.12.1993, 93/05/0135). Bei auf einer geplanten Terrasse zu befürchtenden Lärmimmissionen handelt es sich um solche, die in einem städtischen Wohngebiet durchaus üblich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050004.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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