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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Nachbar hat gemäß § 23 Abs 2 OÖ BauO 1976 ein subjektives öffentliches Recht iSd § 46 Abs 3 OÖ BauO 1976, daß schädliche Umwelteinwirkungen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, möglichst vermieden werden. Emissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen jedoch von den Nachbarn hingenommen werden (Hinweis E 18.5.1993, 91/05/0186, und E 7.12.1993, 93/05/0135). Bei auf einer geplanten Terrasse zu befürchtenden Lärmimmissionen handelt es sich um solche, die in einem städtischen Wohngebiet durchaus üblich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050004.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009