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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §1 Abs2;Rechtssatz
Die Regelung und Sicherung der Abflußverhältnisse eines Grundstückes fällt auch iZm Bauten unter den Kompetenztatbestand "Wasserrecht" gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG und somit in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. In diesem Sinne sieht § 38 WRG für Bauten an Ufern eine wasserrechtliche Bewilligung vor, wenn eine solche nicht schon nach § 9 WRG oder § 41 WRG erforderlich ist. Weiters gebietet § 39 WRG, daß ein Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern darf. Die § 42 ff WRG treffen Regelungen über die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers. Anordnungen betreffend die Abflußverhältnisse von einem Grundstück fallen daher nicht in die Kompetenz der Baubehörde, die NÖ BauO 1976 enthält bei verfassungskonformer Auslegung dafür auch keine Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050012.X14Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009