RS Vwgh 1996/1/23 95/05/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO NÖ 1976 §1 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art15 Abs1;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §39;
WRG 1959 §42;

Rechtssatz

Die Regelung und Sicherung der Abflußverhältnisse eines Grundstückes fällt auch iZm Bauten unter den Kompetenztatbestand "Wasserrecht" gem Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG und somit in die Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers. In diesem Sinne sieht § 38 WRG für Bauten an Ufern eine wasserrechtliche Bewilligung vor, wenn eine solche nicht schon nach § 9 WRG oder § 41 WRG erforderlich ist. Weiters gebietet § 39 WRG, daß ein Eigentümer eines Grundstückes den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteil des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern darf. Die § 42 ff WRG treffen Regelungen über die Herstellung von Vorrichtungen und Bauten gegen die schädlichen Einwirkungen des Wassers. Anordnungen betreffend die Abflußverhältnisse von einem Grundstück fallen daher nicht in die Kompetenz der Baubehörde, die NÖ BauO 1976 enthält bei verfassungskonformer Auslegung dafür auch keine Grundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050012.X14

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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