RS Vwgh 1996/1/23 95/08/0262

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412 Abs1;
ASVG §412 Abs6 idF 1993/335;
ASVG §415;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

In verfahrensrechtlichen Fragen richtet sich der Instanzenzug grundsätzlich (abgesehen vom Sonderfall der erstinstanzlichen Entscheidung des im Devolutionsweg angerufenen Landeshauptmannes, Hinweis E 29.9.1992, 92/08/0192) nach der jeweiligen Hauptsache. Eine Beschwerde an den VwGH gegen die im angefochtenen Bescheid des LH ausgesprochene Versagung der aufschiebenden Wirkung in einer Beitragssache ist zulässig. Sie ist jedoch unzulässig hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Angelegenheiten der Versicherungspflicht, weil - dem Instanzenzug in der Hauptsache folgend - gem § 415 ASVG die Berufung an den BMAS zusteht (Hinweis E 9.5.1990, 90/08/0077).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995080262.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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