Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §412 Abs1;Rechtssatz
In verfahrensrechtlichen Fragen richtet sich der Instanzenzug grundsätzlich (abgesehen vom Sonderfall der erstinstanzlichen Entscheidung des im Devolutionsweg angerufenen Landeshauptmannes, Hinweis E 29.9.1992, 92/08/0192) nach der jeweiligen Hauptsache. Eine Beschwerde an den VwGH gegen die im angefochtenen Bescheid des LH ausgesprochene Versagung der aufschiebenden Wirkung in einer Beitragssache ist zulässig. Sie ist jedoch unzulässig hinsichtlich der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Angelegenheiten der Versicherungspflicht, weil - dem Instanzenzug in der Hauptsache folgend - gem § 415 ASVG die Berufung an den BMAS zusteht (Hinweis E 9.5.1990, 90/08/0077).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine VerwaltungsverfahrensgesetzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080262.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011