Index
35 ZollrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Teilen einer Verordnung über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft; Zumutbarkeit der Beschreitung des Verwaltungsrechtsweges; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin wegen bloß wirtschaftlicher AuswirkungenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23.10.91 über Importausgleichssätze und Schwellenpreise für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft.
Im Zuge des Verfahrens zur Erhebung des Importausgleiches hat die Antragstellerin die Möglichkeit, einen Bescheid über den von ihr (anstelle des Zolles) zu entrichtenden Importausgleich zu erlangen. Jedenfalls bei Einfuhr einer bloß geringfügigen Warenmenge kann nicht davon die Rede sein, daß der Antragstellerin dieser Weg wegen eines damit verbundenen Einsatzes erheblicher Mittel nicht zugemutet werden könnte.
Wenn die Antragstellerin geltend macht, daß sie durch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen genötigt sei, zur Vermeidung des (höheren) Importausgleichssatzes nach §1 der Verordnung die von ihr aus "GATT-Staaten" importierten Waren zu einem den in §2 Abs2 festgesetzten Schwellenpreis nicht unterschreitenden Einstandspreis zu erwerben, so handelt es sich dabei lediglich um allfällige faktische (wirtschaftliche) Auswirkungen dieser Bestimmungen, nicht aber um einen durch sie bewirkten Eingriff in die rechtlich geschützte Interessensphäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Wirtschaftslenkung, Geflügelwirtschaft, Importausgleich, ZollrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V1.1992Dokumentnummer
JFR_10069683_92V00001_01