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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Personen, die die Straße bloß aus dem Titel des Gemeingebrauches nützen, haben keine Parteistellung im Verfahren zur Feststellung des Gemeingebrauches (Hinweis E 18.9.1984, 84/05/0136, VwSlg 11522 A/1984). Da der Gemeingebrauch kein subjektives öffentliches Recht, sondern nur eine Reflexwirkung darstellt, hat niemand einen Rechtsanspruch auf die Feststellung der Öffentlichkeit einer Straße (Hinweis Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 202). Vielmehr kommt als Partei nur der betreffende Grundeigentümer in Betracht (Hinweis Hauer/Zaussinger, NÖ Bauordnung, vierte Auflage, 717).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995050329.X01Im RIS seit
20.11.2000