RS Vwgh 1996/1/23 93/05/0137

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Veröffentlicht am 23.01.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56;
AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die schadlose Behandlung des durch Abfälle oder Altöle verunreinigten Bodens iSd § 32 Abs 1 AWG 1990 (aktuell) geboten sein muß, kommt es jedenfalls nicht darauf an, ob die Verunreinigung des Bodens auch schon vor Inkrafttreten des AWG 1990 erfolgte. Die dritte Fallgruppe des § 32 Abs 1 AWG 1990 nimmt ja auf keine - zu einer bestimmten Zeit gesetzte - Handlung oder Unterlassung Bezug. Daher kann diesbezüglich die nicht weiter begründete Ansicht von Brandt/Schwarzer, Rechtsfragen der Bodensanierung, 62, die abfallrechtlichen Verpflichtungen zur Entfernung von Abfall gälten nur für Ablagerungen, die ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsvorschrift erfolgt sind, nicht geteilt werden.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993050137.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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