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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410 Abs1;Rechtssatz
Ein feststellender Abspruch in einer Beitragssache ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Streit um geschuldete und fällige Beiträge geht: in diesen Fällen ist jedenfalls ein Leistungsbefehl zu erlassen (Hinweis E 4.7.1985, 84/08/0192, VwSlg 11824 A/1985, ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995080262.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011